Anspruch auf Rente bei der Pflege von Angehörigen

Übernehmen Angehörige die Pflege zuhause und reduzieren dafür ihre Arbeitszeit oder geben den Beruf ganz auf, darf das nicht zu Lasten der eigenen Rente gehen. Um das zu gewährleisten, sind Pflegepersonen per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert und sichern sich damit auch ihren Rentenanspruch bei Pflege. Pflichtversichert bedeutet grundsätzlich, dass Sie Beiträge für die Rentenversicherung zahlen. Pflegen Sie einen Angehörigen, wird der Beitrag für Sie i. d. R. übernommen.

Wer zahlt die Rente bei der Pflege von Angehörigen?

Pflegen Sie einen Angehörigen, werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge

  • bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen von der Pflegekasse gezahlt.
  • bei privatversicherten Pflegebedürftigen vom privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.
  • bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen anteilig von der Beihilfestelle, dem Dienstherrn und dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Pflegekasse gezahlt (s. Quelle 2).

Die Rentenauszahlung selbst erhalten Sie von der gesetzlichen Rentenkasse.

Voraussetzungen Rentenversicherung bei Pflege

Ob Sie einen Anspruch auf Rente für pflegende Angehörige haben, ist klar im SGB XI unter §44 „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“ geregelt. Unter den folgenden Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche oder private Pflegekasse die Rentenbeitragszahlung für Sie:

Sie sind als Pflegeperson in der Rentenversicherung versichert, wenn

  • Sie einen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig pflegen,
  • der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat,
  • Sie die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche ausüben,
  • die Pflege in Ihrem Zuhause oder dem Zuhause des Pflegebedürftigen stattfindet und
  • Sie nicht mehr als 30 Stunden in Ihrem Beruf arbeiten.

Es ist auch möglich, Rentenbeitragszahlungen zu erhalten, wenn Angehörige mehr als eine pflegebedürftige Person pflegen (sog. Additionspflege). Auch der Fall, dass sich mehrere Angehörige die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen (sog. Mehrfachpflege), ist möglich, sofern die obenstehenden Punkte erfüllt werden.

Rechtzeitig Antrag auf Pflegeleistungen stellen

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie pflegende Angehörige ihre Rentenbeitragszahlungen für die Pflege erhalten:

  1. Der Pflegebedürftige stellt einen Antrag auf Pflegeleistung. Dieser Antrag ist zwingend notwendig, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Im Antrag wird auch der Umfang der Pflegetätigkeiten der Pflegeperson angegeben.
  2. Alternativ können Sie sich als Pflegeperson auch selbst an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden, die angeschlossen ist an die Krankenkasse bzw. das Versicherungsunternehmen. Dort erhalten Sie einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Mit den darin vermerkten Angaben zu Ihrem Tätigkeitsumfang als Pflegeperson ermittelt die Pflegekasse, ob sie für Sie die Beitragszahlung an die Rentenkasse übernimmt.

Keine rückwirkende Anrechnung der Pflegezeit

Wichtig ist, den Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen, sobald der Pflegefall eintritt. Ab diesem Zeitpunkt sichern Sie sich für Ihre Pflegetätigkeit den Anspruch auf Rente. Eine rückwirkende Anrechnung der Pflege ist nicht möglich – also auch nicht für Pflegezeiten, die ggf. schon vor dem Antrag aufgewendet wurden.

Wie viel Rente erhalten pflegende Angehörige?

Für die Rentenversicherung gilt die Zeit, die Sie für die Pflege eines Angehörigen aufwenden, offiziell als Beitragszeit. Das heißt, Sie bekommen Rentenpunkte für die Pflege auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Wie viel Rente pflegende Angehörige für ihre Pflegetätigkeit später tatsächlich erhalten, ist abhängig von den Rentenbeiträgen, die die Pflegeversicherung für sie zahlt. Diese richten sich nach der bezogenen Pflegeleistungsart (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Sachleistung) und dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen.

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